Verfassungsrecht

Schulen in freier Trägerschaft unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen auf Bundes- und auf Landesebene. Um Ihnen die Orientierung in den relevanten Gesetzen zu erleichtern, stellt Ihnen PROGREDI hier die wichtigsten Regelungen zum Download bereit.

Auf Verfassungsebene ist insbesondere Artikel 7 des Grundgesetzes relevant.

Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz
„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“

Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz
„Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“

Zu diesen Verfassungsgrundlagen des Privatschulwesens in Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht grundlegende Entscheidungen getroffen:

BVerfGE 88, 40 (Private Grundschule),
BVerfGE 75, 40 (Privatschulfinanzierung I),
BVerfGE 112, 74 (Privatschulfinanzierung II).

Das Grundgesetz definiert vor allem auch das grundsätzliche Genehmigungserfordernis für eine Ersatzschule, Art. 7 Abs. 4 Satz 2, und das für die Errichtung einer privaten Grundschule erforderliche „besondere pädagogische Interesse“, Art. 7 Abs. 5.